In der Schweizer Armee kam der weitverbreitete Blattschreiber in zwei Kisten - Kiste A und Kiste B - zur Truppe, die auch den Arbeitstisch bildeten. Bis hin zur Arbeitsleuchte war alles dabei, es fehlte einzig eine Sitzgelegenheit für den Fernschreibpionier, die musste er sich anderswie besorgen. Und das durfte er auch, denn Art. 80, Abs 1, des Militärgesetzes gab ihm dazu das Recht: «Bietet der Bund Truppen zum Aktivdienst auf, ist jedermann verpflichtet, für die Erfüllung der militärischen Aufträge sein bewegliches und unbewegliches Eigentum den Militärbehörden und der Truppe zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht gilt bereits für die notwendigen Vorbereitungen in Friedenszeiten»